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24 Monate Gewährleistung*

Allgemeine Verkaufs-, Reparatur- und Servicebedingungen („AGB“) der BVS Industrie-Elektronik GmbH

Stand Dezember 2020

1. Geltungsbereich
2. Preisliste; Angebot; Vertragsschluss; Angaben; Aufrechnung
3. Vorarbeiten; Ablehnungsrecht
4. Lieferung; Gefahrenübergang; Austauschlieferung
5. Parametersätze; Einstellungen; Standardeinstellung; Backup-Datensicherung
6. Fälligkeit; Zahlungsbedingungen; Preiserhöhung; Aufrechnung
7. Zahlungsfähigkeit; Zahlungsverweigerung
8. Pauschalierter Schadensersatz
9. Diagnosemaßnahmen; Abnahme; Gewährleistung; Verjährung
10. Keine Übernahme des Beschaffungsrisikos; Rücktrittsrecht
11. Geheimhaltung
12. Haftungsbegrenzung; Höhere Gewalt
13. Eigentumsvorbehalt; Werkunternehmerpfandrecht
14. Einhaltung gesetzlicher Regelungen
15. Schlussbestimmungen

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

1.1 Für alle Geschäfte zwischen der BVS Industrie-Elektronik GmbH („BVS“) und Kunden von BVS („Kunden“) gelten diese AGB, sofern der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vergleichbare allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn BVS ihrer Anwendung ausdrücklich zustimmt.

 

2. Preisliste; Angebot; Vertragsschluss; Angaben; Aufrechnung

2.1 Bestellt der Kunde Waren, Werk- oder Dienstleistungen („Produkte“) oder übersendet er Waren zur Reparatur und/oder Wartung an BVS (jeweils ein „Angebot“), ist der Kunde drei Wochen an dieses Angebot gebunden. Sofern BVS das Angebot nicht vorher annimmt (Vornahme der Reparatur, Austausch der Ware, Übersendung einer neuen Ware), kommt der Vertrag nach Ablauf von drei Wochen entsprechend des Angebots des Kunden zustande.

2.2 Gibt der Kunde über den Online-Katalog von BVS ein Angebot ab, gilt dieses durch Übersendung der Bestätigung des betreffenden Angebots/Auftrags per E-Mail als von BVS angenommen.

2.3 Angaben in Print- oder Digitalmedien, stellen kein Angebot seitens BVS dar.

2.4 Alle zwischen BVS und dem Kunden vereinbarten Preise verstehen sich in Euro, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. der Kosten für Verpackung, Versand, Zöllen, Transportversicherung, Gebühren und sonstigen Abgaben, sofern solche anfallen.

2.5 Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BVS anerkannt sind.

 

3. Vorarbeiten; Ablehnungsrecht

3.1 Sofern BVS bei vom Kunden übersandter Ware feststellt, dass diese nicht reparaturfähig ist, ist der Kunde verpflichtet, BVS die Untersuchung der Ware zu vergüten.

3.2 Sofern der Kunde Ware an BVS übersendet und (i) BVS das Angebot ablehnt, (ii) kein Angebot vorliegt oder (iii) die Ware nicht reparaturfähig ist, wird BVS dies dem Kunden mitteilen. Sofern der Kunde BVS nicht innerhalb von acht Tagen zur Rücksendung der Ware schriftlich auffordert, ist BVS berechtigt, die Ware zu entsorgen.

3.3 Sofern die übersandte Ware reparaturfähig ist, erhält der Kunde einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot. Für den Fall, dass der Kunde das Reparaturangebot oder den Kostenvoranschlag ablehnt, ist er verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Überprüfungskosten an BVS zu entrichten. Überprüfungskosten entstehen unmittelbar mit einsenden der Ware, unabhängig davon, ob ein etwaiges Angebot angenommen oder abgelehnt wird.

 

4. Lieferung; Gefahrenübergang; Austauschlieferung

4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt zum vereinbarten Liefertermin („Liefertermin“). Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie einer Vertragspartei nicht unzumutbar sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Willens- und Einflussnahme von BVS liegen sowie in Fällen höherer Gewalt und bei Arbeitskampfmaßnahmen. Wird die Vertragserfüllung dadurch ganz oder teilweise unmöglich, so entfallen die Vertrags-und Lieferpflichten. Der Käufer wird in diesem Fall umgehend in Kenntnis gesetzt. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen sind. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, ist BVS berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwaig entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

4.2 Sofern BVS dem Kunden Ware zum Austausch gegen defekte Ware liefert, ist der Kunde verpflichtet, die defekte Ware innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware auf eigene Kosten an BVS zu übersenden (Übereignung). Sofern (i) der Kunde diese Frist nicht einhält oder (ii) die defekte Ware irreparabel ist, ist der Kunde verpflichtet, BVS den Neupreis/Ersatzteilpreis der von BVS gelieferten Ware zu vergüten.

4.3 Sofern der Kunde nicht benötigte Baugruppen an BVS retourniert, hat er die hierfür anfallenden Transportkosten selbst zu tragen. Nicht benötigte Waren sind innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt der Waren an BVS zurückzusenden, andernfalls ist eine Retour ausgeschlossen. Im Rahmen der Gewährleistungsinanspruchnahme hat der Kunde die anfallenden Einsende- und Rücksendekosten zu tragen. Im Gewährleistungsfall trägt BVS die Kosten einer Lieferung zum Kunden (außer Express Kosten). Der Kunde trägt die Kosten des Transportes zur BVS (Rücklieferkosten). Es ist keine Beauftragung einer Spedition durch BVS für den Rücktransport möglich.

 

5. Parametersätze; Einstellungen; Standardeinstellung; Backup-Datensicherung

5.1 BVS setzt an den Kunden gesendete Ware vor Prüfung auf deren jeweilige Standardeinstellung zurück. Erhält der Kunde die Ware zurück, sind die vom Kunden an der Ware vorgenommenen Einstellungen/Parametersätze nicht mehr vorhanden.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware – insbesondere ihre Einstellungen/Parametersätze sowie bei kundenspezifisch wieder eingespielten Daten, diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, das diese für den vom Kunden beabsichtigten Gebrauch korrekt eingestellt sind. Unterlässt der Kunde diese Verpflichtung, liegt ein Fall von Ziffer 9.9 vor.

5.3 Verlangt der Kunde eine Datensicherung (Backup) sowie deren Wiederherstellung in Form des Wiedereinspielens der gesicherten Daten (Restore), ist die Dienstleistung der Datensicherung kostenpflichtig. BVS übernimmt keine Gewähr für diesen gesicherten Datensatz des Kunden und keine Haftung für Schäden, die nach Wiederherstellung der Daten am Eigentum des Kunden entstehen.

 

6. Fälligkeit; Zahlungsbedingungen; Preiserhöhung; Aufrechnung

6.1 Die Vergütung von BVS ist mit Zugang der entsprechenden Rechnung beim Kunden innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht bei Vorliegen abweichender individueller Zahlungsvereinbarungen. Zahlungen erfolgen bargeldlos  auf eines unserer Geschäftskonten; eine Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist BVS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.2 Sofern der Kunde im Voraus an BVS zu leisten verpflichtet ist, gerät BVS mit seiner Leistung solange nicht in Verzug, wie der Kunde nicht leistet.

6.3 Zahlungen gelten ab dem Tag als geleistet, an dem (i) BVS den Kaufpreis tatsächlich erhält oder (ii) der Kaufpreis auf dem von BVS auf dem im Kaufvertrag angegebenen Bankkonto eingeht.

6.4 Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG oder ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25 b UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Absatz 2 UStDV zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an BVS hat unverzüglich nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung oder bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten. Gleiches gilt auch, wenn der Kunde die Wahl des Frachtführers trifft.

6.5 Für den Fall, dass für die Lieferung einer Ware im Kaufvertrag eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages vereinbart ist, ist BVS berechtigt, den Preis der nach vier Monaten noch nicht an den Kunden gelieferten Ware entsprechend eines Betrags zu ändern, der den bei BVS tatsächlich anfallenden Mehr- oder Minderkosten aufgrund tariflicher Änderungen und/oder Materialpreisänderungen für die jeweilige Ware entspricht. Sofern hieraus eine Preiserhöhung um mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten Preises für die Ware resultiert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet dessen, wird BVS dem Kunden eine solche Preiserhöhung vorher mitteilen.

 

7. Zahlungsfähigkeit; Zahlungsverweigerung

7.1 Stellt sich nach Abschluss des Vertrags mit dem Kunden heraus, dass (i) der Kunde keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bieten kann, oder (ii) die Erfüllung des Vertrags durch den Kunden gefährdet ist, ist BVS berechtigt, die Lieferung der Ware zu verweigern bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.

7.2 Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von BVS darauf gerichteten angemessenen Frist, ist BVS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

8. Pauschalierter Schadensersatz

Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verweigert er seine Leistung ernsthaft und endgültig, ist er verpflichtet, 35% des Preises als Schadensersatz an BVS zu zahlen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. BVS hat das Recht einen höheren und/oder weiteren Schaden nachzuweisen.

 

9. Diagnosemaßnahmen; Abnahme; Gewährleistung; Verjährung

9.1 Im Rahmen gesetzlicher Gewährleistung ist BVS zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, dass BVS sämtliche Produkt- bzw. Systemfehler und -abweichungen dokumentiert sowie bei der Auftragsdurchführung entsprechend berücksichtigt, übernimmt BVS nicht.

9.2 Der Vertragsgegenstand ist frei von Mängeln, wenn er die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände getroffen ist, sind die Vertragsgegenstände frei von Mängeln, wenn sie für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Vertragsgegenständen der gleichen Art üblich sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich der Zustand der Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang.

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, der BVS eine genaue und umfassende Beschreibung sämtlicher Mängel und Fehlfunktionen („Fehlermeldung“) schriftlich zu übermitteln und BVS bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen. Ist die Fehlermeldung nicht ordnungsgemäß oder die Ursache des Fehlers nicht hinreichend beschrieben, so ist BVS berechtigt, Fehlerdiagnosen mit in Servicefahrzeugen üblicherweise vorhandenen Diagnosemitteln durchzuführen und die Maschine unter gebotener Vorsicht zu Diagnosetestläufen auch in Betrieb zu nehmen, sofern der Kunde dieser Vorgehensweise nicht ausdrücklich oder schriftlich widerspricht. Der Kunde trägt die Beweislast für den aufgetretenen Sachmangel bei Gefahrübergang; insbesondere das Risiko der Eignung der Vertragsgegenstände für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck sowie der Kompatibilität mit anderen Komponenten oder Systemen.

9.4 Maßnahmen zur Fehlerdiagnose von bei BVS eingelieferten Vertragsgegenständen erfolgen grundsätzlich mit dortigen stationären Diagnosemitteln („im Werk von BVS“). BVS unterstützt den Kunden bei den vertragsgegenständlichen Leistungen durch telekommunikative Maßnahmen („technische Hotline“) im Wege einer Ferndiagnose, soweit ihr dies mit den telekommunikativen Mitteln möglich ist. BVS haftet nicht  bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und anderen Maßnahmen durch den Kunden und Dritte während der Ferndiagnose der technischen Hotline.

9.5 Verlangt der Kunde die Durchführung der Fehlerdiagnose verbunden mit einer Serviceleistung am Ort seines Sitzes („Serviceleistung vor Ort“), so hat er - nach einer gesonderten Vereinbarung und vor Ort der Reparatur - BVS entsprechend anzuweisen. Das hierfür zur Verfügung gestellte Formular „technische Dokumentation“ ist in jedem Fall vom Kunden vor Beginn des Serviceeinsatzes vollständig ausgefüllt BVS zu übergeben. Das Dokument wird Ihnen auf telefonische Anfrage übermittelt. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind hierbei unterstützend für Sie tätig. Eine Serviceleistung umfasst insbesondere Reparaturen, Umbauten, Überholungen, Inbetriebnahmen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Nachrüstungsarbeiten an Maschinen und Anlagen, Austausch von Geräten und Datensicherung. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen von ihm rechtzeitig und für BVS kostenlos zu erbringen. Nach Beendigung der Serviceleistung und deren etwaig vorgesehenen Erprobung vor Ort - ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Unterlässt der Kunde die Anweisung gemäß Ziffer 9.5 Satz 1, so gehen die durch die Diagnose eventuell verursachten weitere Schäden und deren Behebung zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt die Kosten der Serviceleistung vor Ort. Im Falle von Verzögerungen bei Serviceleistungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind die Kosten für die Wartezeit der eingesetzten Mitarbeiter und - sofern erforderlich-  für eine erneute Anreise und/oder die zusätzliche Übernachtung von dem Kunden zu tragen. Im Übrigen gelten für jegliche Art von Serviceeinsätzen die allgemeinen Servicebedingungen, aufrufbar unter https://bvs-cnc.de/de/asb/.

9.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang der Lieferung oder Leistung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden gegenüber BVS in Textform anzuzeigen. Maßgeblich für die Berechnung sind hierbei der Zeitpunkt der Lieferung und der Eingang der Mängelrüge bei BVS. Zeigt sich später ein Mangel an dem gelieferten Vertragsgegenstand, ist der Kunde in gleicher Weise zur unverzüglichen Anzeige des Mangels gegenüber BVS verpflichtet. Bei versteckten Mängel trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass er die Mängel nicht vorher feststellen konnte und die Ware mit Mängeln behaftet ist und diese bei Gefahrübergang bereits vorlagen, ohne dass dafür ein Beweis des Anscheins gilt. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

9.7 Weist die Ware bereits bei Gefahrübergang von BVS auf den Kunden einen Mangel auf, ist BVS berechtigt den Mangel im Wege der Nachbesserung zu beseitigen. Weitergehende Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden erst zu, wenn BVS den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt oder die Nachbesserung final fehlschlägt, unzumutbar oder unmöglich ist oder BVS die Nachbesserung verweigert. Kann der Mangel während des Nachbesserungsversuches oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht festgestellt werden oder in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, so trägt der Kunde die Kosten für die von BVS vorgenommene Überprüfung und Nachbesserung nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen entsprechend der Preisliste. Die Gewährleistungsansprüche gelten nur für die Baugruppe, die den Mangel aufweist. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend zugleich auch für einen Mangel, der nach Gefahrenübergang und innerhalb der Gewährleistungsfrist eintritt.

9.8 Der Kunde hat der BVS oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten Gelegenheit von 22 Arbeitstagen zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 nur mit Zustimmung von BVS berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt BVS in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüberhinausgehende Kosten trägt der Kunde.

9.9 BVS haftet nicht für Störungen und Schäden an Vertragsgegenständen nach Gefahrübergang, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch fehlende Kompatibilität mit anderen Systemen oder Modulen durch übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von BVS vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritten.

9.10 Ansprüche wegen Vorliegen eines Mangels verjähren nach vierundzwanzig (24) Monaten, sofern nicht anderweitig im Einzelfall durch Ausweisung mittels Belegs vereinbart. Für die Leistungsart "Reinigung und Überprüfung" besteht keine Gewährleistung. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit Ablieferung der Sache oder nach Mitteilung der Abholbereitschaft bei BVS spätestens binnen zwei Tagen nach Abholung der Sache oder mit Abnahme des Werks. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit weder gehemmt noch unterbrochen. Sie beginnt nicht erneut. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nachgewiesen werden kann.

9.11 Für von Dritten hergestellte Ware („Fremdware“) stehen dem Kunden gegen BVS Gewährleistungsrechte nach der folgenden Maßgabe zu: BVS wird Gewährleistungsrechte hinsichtlich Fremdware entweder (i) im eigenen Namen und auf Rechnung des Kunden gegen den Dritten geltend machen oder (ii) dem Kunden die Gewährleistungsrechte von BVS gegen den Dritten erfüllungshalber abtreten. Sofern und soweit die Durchsetzung der Mangelbeseitigung gegen den Dritten unmöglich ist, gelten die Ziffern 9.1 bis 9.9 entsprechend.
 

10. Keine Übernahme des Beschaffungsrisikos; Rücktrittsrecht

BVS hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn BVS die Lieferung der Ware dadurch unmöglich wird, dass deren Vor- und/oder Zulieferanten Ware oder Teile davon nicht liefern, eine Ersatzbeschaffung für BVS nur mit unverhältnismäßigem/unzumutbarem Aufwand möglich wäre und BVS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und BVS nachweist, die Beschaffung gleichartiger Ware in zumutbarer Weise unternommen zu haben. Über einen solchen Fall wird BVS den Kunden benachrichtigen.

 

11. Geheimhaltung

11.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen oder bekannt gewordenen nicht offenkundige kaufmännische, technische und sonstige Informationen streng vertraulich als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und diese nicht ohne vorherige Zustimmung von BVS Dritten zugänglich zu machen. Die Weitergabe an eigene Mitarbeiter des Kunden steht unter der Bedingung, dass die Kenntnis der einschlägigen Information zur Durchführung des jeweiligen Auftrags notwendig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

11.2 Überlässt BVS zur Ausführung der vertraglichen Pflichten dem Kunden Unterlagen, Daten, Informationen, die der Datenverarbeitung dienen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B.  Muster, Modelle) verbleiben sämtliche bereits bestehende und/oder zukünftig entstehende Rechte bei BVS. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BVS ist es dem Kunden untersagt, den ihm überlassenen Gegenstand, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und Ähnliches für anderweitige Zwecke als die zwischen BVS und dem Kunden vereinbarten vertraglichen Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen und/oder einem Dritten in irgendeiner Art zugänglich zu machen. Nach Abschluss der Entwicklung verpflichtet sich der Kunde zur Rücksendung vorgenannter Gegenstände an BVS.

11.3 Die vorstehenden Regelungen gelten insbesondere auch für den Fall, indem der Kunde ausschließlich zum Zwecke der Ausführung der Bestellung von BVS solches Material von Dritten erwirbt, oder das Material im Eigentum des Kunden steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber das Know-how von BVS enthalten oder verkörpert ist.

11.4 Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Unterauftragnehmer entsprechend der vorherigen Regelungen zu verpflichten.

11.5 Der Kunde darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BVS mit der Geschäftsverbindung werben.

11.6 Sofern notwendig werden weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.

 

12. Haftungsbegrenzung; Höhere Gewalt

12.1 Die Haftung von BVS sowie für deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht und aus dem Produkthaftungsgesetz oder soweit BVS einen Mangel arglistig verschwiegen, ausdrücklich eine Garantie übernommen oder einen Schaden vorsätzlich hervorgerufen hat, ist unbeschränkt.

12.2 Vorbehaltlich der Haftung von BVS aus Ziffer 11.1, ist deren Haftung (i) in allen Fällen von Fahrlässigkeit, (ii) für Nebenpflichtverletzungen, (iii) mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, (iv) Mangelfolgeschäden und (v) Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ausschließlich auf den Betrag begrenzt, welcher der Deckungssumme der von BVS abgeschlossenen Produkthaftpflicht- bzw. Haftpflichtversicherung entspricht, anderenfalls, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. BVS haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall (Ausfallzeiten, Personalkosten, Stillstandzeiten), Kosten für den Einsatz eines externen Servicetechnikers oder Datenverlust, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, Mängel arglistig verschwiegen wurden oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen, insbesondere Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

12.3 Vorbehaltlich des Vorgenannten haftet BVS nicht für Leistungsstörungen,die durch nicht vorhersehbare Ereignisse, wie insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige/nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, es sei denn, BVS hat diese vorsätzlich/grob fahrlässig zu vertreten. Sofern aufgrund solcher, von BVS nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verursachten Ereignisse, die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung für BVS wesentlich erschwert oder unmöglich wird und diese Erschwernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BVS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

12.4 Ziffer 11 gilt ebenfalls zugunsten aller Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von BVS.

 

13. Eigentumsvorbehalt; Werkunternehmerpfandrecht

13.1 BVS behält sich das Eigentum an Ware („Eigentumsvorbehaltsware“) so lange vor, bis der Kunde alle Forderungen aus dem diesen Forderungen zugrundeliegenden Vertrag erfüllt („Eigentumsvorbehalt“). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in einem Anteil, die sich am Wert der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware bemisst, auch auf die Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Einbau der Eigentumsvorbehaltsware entstehen („erweiterter Eigentumsvorbehalt“), sowie auf die Forderungen, die der Kunde gegen Dritte wegen Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware erwirbt („verlängerter Eigentumsvorbehalt“).

13.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Eigentumsvorbehaltsware auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, sowie diese ohne Zustimmung von BVS weder zur Sicherung zu übereignen noch zu verpfänden.

13.3 Der Kunde ist verpflichtet, BVS bei Pfändungen und sonstigen, die Eigentumsrechte von BVS beeinträchtigenden Eingriffen, unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und BVS von Kosten, die BVS aufgrund der Sicherung/Realisierung ihrer Rechte entstehen, freizustellen.

13.4 Der Kunde ist verpflichtet, Dritte auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

13.5 Der Kunde hat Adressenwechsel oder Wechsel des Standortes der Eigentumsvorbehaltsware oder von Teilen dieser, unverzüglich BVS gegenüber schriftlich mitzuteilen.

13.6 Der Kunde räumt BVS an der von BVS in Besitz gehaltenen Ware ein vertragliches Werkunternehmerpfandrecht entsprechend § 1204 ff. BGB ein.

 

14. Einhaltung gesetzlicher Regelungen

14.1 Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Auftragnehmern sichert der Kunde zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (wie z.B. Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltstitel) vorliegen. Der Kunde stellt BVS von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung ergeben.

14.2 Der Kunde sichert die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutz, Gewerbeerlaubnis, etc.), insbesondere des Mindestlohngesetzes, durch sich und seine Auftragnehmer zu. In diesem Rahmen ist er u.a. verpflichtet, auf schriftliche Anforderung der BVS Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn bzw. durch seine Auftragnehmer vorzulegen. Der Kunde stellt BVS von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mindestlohnanforderungen frei; dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Er verpflichtet sich ferner, BVS umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er oder einer seiner Auftragnehmer gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Vorbehaltlich einer Parteivereinbarung ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von BVS.

15.2 Internationaler Gerichtsstand ist Deutschland. Örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist – sofern und soweit dies wirksam vereinbart werden kann – Hanau.

15.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG).

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